Der Verein Wendland-Sinfonieorchester e.V. bildet den institutionellen Rahmen des Orchesters und fungiert als Vertragspartner gegenüber den Konzertveranstaltern und Probentagungsstätten. Er ist als gemeinnützig anerkannt und bezuschusst das Orchester aus den Beiträgen seiner ca. 100 Mitglieder*innen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die Teilnahme an den Orchesterwerkstätten ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Wenn Sie dem Förderverein beitreten möchten, so senden Sie bitte eine Beitrittserklärung an den Geschäftsführer des Vereins. Der Jahresbeitrag beträgt aktuell 25 Euro.
Für Ihre Unterstützung sei Ihnen herzlichst gedankt!
Vereinsregister:
AG Walsrode VR 347
Kontoverbindung:
WSO e.V., IBAN DE03250501800000321117, BIC SPKHDE2H, Sparkasse Hannover
Satzung des Wendland-Sinfonieorchesters e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wendland-Sinfonieorchester“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Wendland-Sinfonieorchester e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hodenhagen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Fortbildung auf musischen, geistigen und kulturellen Gebieten, sowie die sinnvolle Ausgestaltung der Freizeit interessierter jugendlicher Instrumentalisten zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vorstand und Vereinsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Vorstand schlägt jährlich die Höhe und den/die Empfänger der Vergütung vor. Über den Vorschlag beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlicher Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt.
(3) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen.
(4) Bei besonderen Anlässen können an Vorstandssitzungen auf Einladung des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
2. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
3. Erstellung eines Jahresberichts.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
4. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung dafür stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Musikrat, Bonn, Am Michaelishof 9a, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Instrumentalisten zu verwenden hat.
[Version nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.12.2011]